Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anhängervermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Für alle Mietvorgänge bei Lemcotex Inh. Andrea Henschel


1. Versicherung                                                                                                                                              

Das Fahrzeug ist wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung in Höhe von 100 Mio. Euro Deckung wobei die Leistung bei Personenschäden auf 8 Mio. EUR je geschädigt Person begrenzt ist. Eine Vollkaskoversicherung steht nicht zur Verfügung. Die Absicherung umfasst nicht die Schadensnebenkosten, Abschleppen, Wertminderung, Mietausfall, Unterstellen. Bei Verstößen gegen die Mietbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen haftet der Mieter in voller Höhe.


2. Wartung                                                                                                                                                                 

Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Der Mieter hat sich vor anderweitiger Durchführung von Wartungsarbeiten die schriftliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Alle 7 Tage ist das Mietfahrzeug beim Vermieter zwecks Überprüfung vorzuführen. Hierauf kann der Vermieter schriftlich verzichten. Die Prüfung hat sich der Mieter schriftlich bestätigen zu lassen. Das Mietfahrzeug ist gereinigt zurückzugeben, anderenfalls wird die Reinigung aufwandsabhängig mit mindestens 20€ berechnet.


3. Reparatur                                                                                                                                                                     

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter nach schriftlicher Genehmigung eine Vertragswerkstätte beauftragen. Der Vermieter leistet daraufhin Ersatz für notwendige Reparaturen bis zur Höhe des am Miet-Ort üblichen Preises. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter allerdings nur dann wenn der Mieter alle vertraglichen Regelungen einhält und es sich nicht um typische Unfallbeschädigungen, Schäden durch Fremdeinwirkung bzw. von Außen handelt. Bei während der Mietzeit durchgeführten Reparaturen sind in jedem Fall die Altteile dem Vermieter unverzüglich vorzulegen, anderenfalls entfällt jeder Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen des Mieters. Für Folgeschäden wird in keinem Fall vom Vermieter Ersatz geleistet. Schäden an der Bereifung sowie an der Plane und dem Aufbau trägt der Mieter in jedem Falle selbst. Weist der Mieter einen konstruktiven Mangel nach haftet er nicht. Der Mieter erkennt ausdrücklich an, dass das Fahrzeug, dessen Bereifung und alle sonstigen Teile mangelfrei übergeben wurden; anderenfalls muss dies ausdrücklich im Mietvertrag vermerkt sein.


II. Pflichten des Mieters                                                                                                                                           

Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug VOR Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Mängel oder Beschädigungen festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter schriftlich an. Das Fahrzeug verbleibt bei Sicherheitsgefährdenden Mängeln zwecks Instandsetzung am Standort.


1. Mietpreis                                                                                                                                                                 

Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der bei Vertragsschluss vorliegenden Preisliste des Vermieters oder einer sonstig getroffenen Sondervereinbarung. Rabattgewährung erfolgt nicht rückwirkend.


2. Zahlungspflicht                                                                                                                                                      

Der Mieter hat bei gewünschter Reservierung einen Reservierungsbetrag von 50% des Mietpreises durch Barzahlung oder Überweisung zu leisten - nach Geldeingang erfolgt die verbindliche Reservierung des gewünschten Fahrzeuges für den gewünschten Zeitraum. Dieser Betrag wird bei Nichtabholung des Fahrzeuges mit der zum Stornierungszeitpunkt gültigen Ausfallgebühr verrechnet. Wenn der Anhänger abgeholt wird erfolgt die Gutschrift des Reservierungsbetrages auf die Anhängermiete.


Der Mieter hat vor Übergabe des Fahrzeuges den Mietpreis plus etwaige Kautionszahlungen zu leisten. Der Mieter erkennt die Firma Lemcotex, Inh. Andrea Henschel als Vertragspartner an. Als Mieter gilt jede auf der Vorderseite auch unvollständig genannte (juristische) Person die ein Fahrzeug mietet, übernimmt, nutzt oder führt.


3. Führungsberechtigte                                                                                                                                              

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufserfahrenen und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Mieter und Fahrer versichern im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein und stellen den Vermieter frei von allen Schäden und jeder Haftung.


4. Obhutpflicht                                                                                                                                                                       

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Als grob fahrlässig und zum Ausschluss jeder Versicherungsleistung sowie zur Vollhaftung des Mieters/Fahrers führt insbesondere Nichtbeachtung von: Durchfahrtshöhen und breiten, Gewichten/Gewichtsverteilungen, Anhänge- u. Stützlasten, Geschwindigkeiten, Ladungssicherung.


5. Nutzungsbeschränkung                                                                                                                                           

Der Anhänger 15 ist ausschließlich zum Transport von Pferden und Ponys zugelassen. Andere Dinge dürfen nicht transportiert werden.

Bei Frost ist auf Dacheis zu achten und dies ggf. vor Fahrtantritt vorsichtig zu entfernen. Die Fahrzeuge UN-LX 17, UN-LX 18 und UN-LX 19 sind mit Winterreifen ausgerüstet, die anderen Fahrzeuge haben Sommer- oder Mischbereifung montiert. Bei Glatteis ist das Fahrzeug an geeigneter Stelle abzustellen und zu sichern.


Für alle zu transportierenden Tiere muss eine Haftpflichtversicherung bestehen. Alle zu transportierenden Tiere müssen verladefromm sein. Der Equidenpaß ist gemäß der gesetzlichen Bestimmungen mitzuführen.


Während der Nutzungsdauer ist der Mieter Halter im Sinne der STVO, STVZO sowie übriger Straßenverkehrsgesetzte und verantwortlich für den Zustand des Fahrzeuges; er übernimmt die Halterhaftung.


(Planen) Aufbauten dürfen nicht entfernt werden.

6.  Reservierungen

Unsere Fahrzeuge werden , mit Ausnahme des Notdienstes, nur nach vorheriger Reservierung vermietet. Für eine Reservierung ist eine Anzahlung in Höhe von 50% der Miete fällig und es wird ein Reservierungsformular aufgesetzt welches den Mietzeitraum, den gewünschten Anhänger und evtl. Zusatzausstattungen und evtl. Zustellungen beinhaltet.

Fällt ein Fahrzeug auf Grund höherer Gewalt (Unfall, Diebstahl, Brand oder technischer Defekt) aus wird dem Mieter das nächst höherwertige Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Ist dieses nicht möglich und der Mieter greift auf ein günstigeres Fahrzeug aus unserem Fuhrpark zurück so erstatten wir die Mietdifferenz. Ist keine Alternative möglich oder möchte der Mieter das Ausweichfahrzeug nicht mieten so wird der bis dahin gezahlte Mietbetrag erstattet. Eine Entschädigung für den Nutzungsausfall sowie die Übernahme der Kosten für evtl. Mehrpreise bei Fremdanbietern lehnen wir generell ab.

7.  Stornierungen

Wenn eine feste Reservierung vorliegt hat der Mieter die Möglichkeit diese zu stornieren. Hierfür fallen Gebühren an, die den Ausfall und die Aufwendungen des Vermieters abdecken. Die Stornierung kann telefonisch erfolgen oder per Mail oder Brief.

1. Stornierung bis zu 4 Wochen vor Beginn des Mietzeitraumes:                                                                                                  Es ist eine Ausfallgebühr von 40% der Miete zu zahlen

Der Vermieter hat das Recht eine evtl. weitere Vermietung anzunehmen sofern diese noch zu Stande kommt.

2. Stornierung bis zu 3 Wochen vor Beginn des Mietzeitraumes:                                                                                                   Es ist eine Ausfallgebühr von 50% der Miete zu zahlen.

Der Vermieter hat das Recht eine evtl. weitere Vermietung anzunehmen sofern diese noch zu Stande kommt.

3. Stornierung bis zu einer Woche vor Beginn des Mietzeitraumes:                                                                                               Es ist eine Ausfallgebühr von 60% der Miete zu zahlen.

Der Vermieter hat das Recht eine evtl. weitere Vermietung anzunehmen sofern diese noch zu Stande kommt.

4. Stornierungen bis zu 24 Stunden vor Beginn des Mietzeitraumes:                                                                                              Es ist eine Ausfallgebühr von 80% der Miete zu zahlen.

Weitere Vermietungen des Anhängers sind in der Regel nicht möglich.

Erfolgt keine Absage und wird der Abholtermin erreicht, bzw. überschritten so hat der Mieter 90% der Miete zu zahlen und der Vermieter das Recht eine Wartezeit von bis zu 2 Stunden zu berechnen. Die Stunde wird mit 15 Euro berechnet.




6. Anzeigepflicht/Unfall 

Bei Unfällen sowie Brand- Entwendungs- und Wildschäden hat der Mieter noch am Unfallort sofort die Polizei hinzu zu ziehen sowie den Vermieter telefonisch über alle Einzelheiten zu unterreichten. Bei Unfällen hat der Mieter bei der Polizei eine Wägung zu beantragen. Ohne Wägung trägt der Mieter die Beweislast, dass keine Überladung vorlag. Unverzüglich und mit Rückgabe des Fz. ist dem Vermieter unter Vorlage einer Skizze ein schriftlicher Unfallbericht mit Namen und Anschriften der beteiligten Personen u. Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge auszuhändigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Bemerkt der Mieter nach der Übergabe einen Schaden hat er diesen ebenfalls unverzüglich sinngemäß obiger Vorschrift dem Vermieter zu melden. Verletzt der Mieter eine der vorgenannten Pflichten, entfällt jeglicher Anspruch auf Versicherungsschutz, auch für Schäden für die die Haftpflichtversicherung eintritt oder eintreten würde haftet der Mieter in solchen Fällen uneingeschränkt. Im Schadenfalle hat der Mieter nachzuweisen das er das Mietfahrzeug (Gespann) nur innerhalb der Betriebsgrenzen geführt hat.                                                                                                                                                    


7.  Fahrzeugrückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Mietort zurückzugeben. Der Mieter hat das Mietfahrzeug unaufgefordert dem Vermieter vorzuführen. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten oder der mit dem Vermieter abgesprochenen Zeit stattfinden. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß dieser Bedingung verpflichtet für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei Überschreitung von mehr als 30 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Der Mieter verpflichtet sich unverzüglich und schriftlich den Vermieter über jede beabsichtigte oder eingetretene Verzögerung/Änderung zu benachrichtigen. Bei Vertragsverletzung oder Mietzeitüberschreitung wird der Vermieter ausdrücklich ermächtigt das Fahrzeug im Wege der Selbsthilfe wieder in seinen Besitz zu nehmen und die auf dem Fahrzeug zurückgebliebenen Gegenstände, solange kostenpflichtig einzulagern bis alle zu erwartenden und bereits entstandenen Kosten beglichen sind. Dies gilt ausdrücklich auch für Gegenstände die nur im Besitz des Mieters waren, jedoch nicht sein Eigentum sind. Für während der Einlagerung der Waren entstandene Wertminderung, Beschädigung, Verlust oder Untergang wird vom Vermieter jede Haftung abgelehnt. Nach Ablauf von 30 Tagen darf der Vermieter die Gegenstände ggf. kostenpflichtig entsorgen. Muss ein Ersatzfahrzeug zugestellt werden trägt der Mieter jene Kosten zusätzlich. Die Kosten dürfen geschätzt oder pauschalisiert werden.


III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet, abgesehen von grober Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes verschulden (d.h. für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch seine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgedeckt ist. Ansprüche des Mieters aus § 326 BGB werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für sinngemäße Rechtsansprüche.


Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Verletzungen die an den transportierten Tieren während der Nutzung, des Be- und Entladens entstehen. Der Mieter hat für den Transportschutz der Tiere selbst zu sorgen.


IV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug gereinigt und in dem selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten wie


a. Sachverständigenkosten


b. Abschleppkosten


c. Wertminderung


d. Mietausfallkosten

denn diese sind von keiner Absicherung gedeckt.
Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß dieser Bedingungen verstoßen hat.
Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen Obliegenheiten verstoßen hat.
Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung.
Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter mit einer Tagesmiete je Tag zuzüglich Nebenkosten jeglicher Art an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Mietet der Vermieter ein Ersatzfahrzeug haftet der Mieter für die hierdurch entstehenden Kosten.


V.  Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und dass diese über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn


a. die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind;


b. das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Std. der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird;

c. der Mieter gegen einen oder mehrere Punkte des Vertrages verstößt.

VI.  Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnort/gewöhnlicher Aufenthalt bekannt ist; ferner wenn der Mieter eine juristische Person (des öffentlichen Rechts) oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist. Wenn als Gerichtsstand der des Vermieters gültig ist, kann dieser auch einen anderen seiner Wahl bevorzugen, z.B. den Ort des Vertragsabschlusses, den Sitz seines Erfüllungsgehilfen, den Unfall- oder Tatort, etc.

 

Der Mieter erkennt die AGB mit Unterschrift der Reservierung und / oder des Mietvertrages an.