Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anhängervermietung
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Für alle Mietvorgänge bei Lemcotex Inh. Andrea Henschel
1. Versicherung
Das Fahrzeug ist wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung
in Höhe von 100 Mio. Euro Deckung wobei die Leistung bei Personenschäden
auf 8 Mio. EUR je geschädigt Person begrenzt ist. Eine
Vollkaskoversicherung steht nicht zur Verfügung. Die Absicherung umfasst
nicht die Schadensnebenkosten, Abschleppen, Wertminderung, Mietausfall,
Unterstellen. Bei Verstößen gegen die Mietbedingungen oder gesetzliche
Bestimmungen haftet der Mieter in voller Höhe.
2. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter nach
Anmeldung durchgeführt. Der Mieter hat sich vor anderweitiger
Durchführung von Wartungsarbeiten die schriftliche Erlaubnis des
Vermieters einzuholen. Alle 7 Tage ist das Mietfahrzeug beim Vermieter
zwecks Überprüfung vorzuführen. Hierauf kann der Vermieter schriftlich
verzichten. Die Prüfung hat sich der Mieter schriftlich bestätigen zu
lassen. Das Mietfahrzeug ist gereinigt zurückzugeben, anderenfalls wird
die Reinigung aufwandsabhängig mit mindestens 20€ berechnet.
3. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den
Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten,
darf der Mieter nach schriftlicher Genehmigung eine Vertragswerkstätte
beauftragen. Der Vermieter leistet daraufhin Ersatz für notwendige
Reparaturen bis zur Höhe des am Miet-Ort üblichen Preises. Die
Reparaturkosten trägt der Vermieter allerdings nur dann wenn der Mieter
alle vertraglichen Regelungen einhält und es sich nicht um typische
Unfallbeschädigungen, Schäden durch Fremdeinwirkung bzw. von Außen
handelt. Bei während der Mietzeit durchgeführten Reparaturen sind in
jedem Fall die Altteile dem Vermieter unverzüglich vorzulegen,
anderenfalls entfällt jeder Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen des
Mieters. Für Folgeschäden wird in keinem Fall vom Vermieter Ersatz
geleistet. Schäden an der Bereifung sowie an der Plane und dem Aufbau
trägt der Mieter in jedem Falle selbst. Weist der Mieter einen
konstruktiven Mangel nach haftet er nicht. Der Mieter erkennt
ausdrücklich an, dass das Fahrzeug, dessen Bereifung und alle sonstigen
Teile mangelfrei übergeben wurden; anderenfalls muss dies ausdrücklich
im Mietvertrag vermerkt sein.
II. Pflichten des
Mieters
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug VOR Übernahme
genauestens zu überprüfen. Falls Mängel oder Beschädigungen festgestellt
werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter schriftlich an. Das
Fahrzeug verbleibt bei Sicherheitsgefährdenden Mängeln zwecks
Instandsetzung am Standort.
1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag
bzw. der bei Vertragsschluss vorliegenden Preisliste des Vermieters
oder einer sonstig getroffenen Sondervereinbarung. Rabattgewährung
erfolgt nicht rückwirkend.
2. Zahlungspflicht
Der Mieter hat bei gewünschter Reservierung einen
Reservierungsbetrag von 50% des Mietpreises durch Barzahlung oder
Überweisung zu leisten - nach Geldeingang erfolgt die verbindliche
Reservierung des gewünschten Fahrzeuges für den gewünschten Zeitraum.
Dieser Betrag wird bei Nichtabholung des Fahrzeuges mit der zum
Stornierungszeitpunkt gültigen Ausfallgebühr verrechnet. Wenn der
Anhänger abgeholt wird erfolgt die Gutschrift des Reservierungsbetrages
auf die Anhängermiete.
Der Mieter hat vor Übergabe des
Fahrzeuges den Mietpreis plus etwaige Kautionszahlungen zu leisten. Der
Mieter erkennt die Firma Lemcotex, Inh. Andrea Henschel als
Vertragspartner an. Als Mieter gilt jede auf der Vorderseite auch
unvollständig genannte (juristische) Person die ein Fahrzeug mietet,
übernimmt, nutzt oder führt.
3. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten
Berufserfahrenen und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt
werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein
eigenes zu vertreten. Mieter und Fahrer versichern im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis zu sein und stellen den Vermieter frei von allen
Schäden und jeder Haftung.
4. Obhutpflicht
Der
Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das
Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Als grob fahrlässig und zum
Ausschluss jeder Versicherungsleistung sowie zur Vollhaftung des
Mieters/Fahrers führt insbesondere Nichtbeachtung von: Durchfahrtshöhen
und breiten, Gewichten/Gewichtsverteilungen, Anhänge- u. Stützlasten,
Geschwindigkeiten, Ladungssicherung.
5. Nutzungsbeschränkung
Der Anhänger 15 ist ausschließlich zum Transport von Pferden
und Ponys zugelassen. Andere Dinge dürfen nicht transportiert werden.
Bei
Frost ist auf Dacheis zu achten und dies ggf. vor Fahrtantritt
vorsichtig zu entfernen. Die Fahrzeuge UN-LX 17, UN-LX 18 und UN-LX 19
sind mit Winterreifen ausgerüstet, die anderen Fahrzeuge haben Sommer-
oder Mischbereifung montiert. Bei Glatteis ist das Fahrzeug an
geeigneter Stelle abzustellen und zu sichern.
Für alle zu
transportierenden Tiere muss eine Haftpflichtversicherung bestehen. Alle
zu transportierenden Tiere müssen verladefromm sein. Der Equidenpaß ist
gemäß der gesetzlichen Bestimmungen mitzuführen.
Während
der Nutzungsdauer ist der Mieter Halter im Sinne der STVO, STVZO sowie
übriger Straßenverkehrsgesetzte und verantwortlich für den Zustand des
Fahrzeuges; er übernimmt die Halterhaftung.
(Planen) Aufbauten dürfen nicht entfernt werden.
6. Reservierungen
Unsere
Fahrzeuge werden , mit Ausnahme des Notdienstes, nur nach vorheriger
Reservierung vermietet. Für eine Reservierung ist eine Anzahlung in Höhe
von 50% der Miete fällig und es wird ein Reservierungsformular
aufgesetzt welches den Mietzeitraum, den gewünschten Anhänger und evtl.
Zusatzausstattungen und evtl. Zustellungen beinhaltet.
Fällt ein
Fahrzeug auf Grund höherer Gewalt (Unfall, Diebstahl, Brand oder
technischer Defekt) aus wird dem Mieter das nächst höherwertige Fahrzeug
zur Verfügung gestellt. Ist dieses nicht möglich und der Mieter greift
auf ein günstigeres Fahrzeug aus unserem Fuhrpark zurück so erstatten
wir die Mietdifferenz. Ist keine Alternative möglich oder möchte der
Mieter das Ausweichfahrzeug nicht mieten so wird der bis dahin gezahlte
Mietbetrag erstattet. Eine Entschädigung für den Nutzungsausfall sowie
die Übernahme der Kosten für evtl. Mehrpreise bei Fremdanbietern lehnen
wir generell ab.
7. Stornierungen
Wenn eine
feste Reservierung vorliegt hat der Mieter die Möglichkeit diese zu
stornieren. Hierfür fallen Gebühren an, die den Ausfall und die
Aufwendungen des Vermieters abdecken. Die Stornierung kann telefonisch
erfolgen oder per Mail oder Brief.
1. Stornierung bis zu 4 Wochen
vor Beginn des
Mietzeitraumes:
Es ist eine
Ausfallgebühr von 40% der Miete zu zahlen
Der Vermieter hat das Recht eine evtl. weitere Vermietung anzunehmen sofern diese noch zu Stande kommt.
2.
Stornierung bis zu 3 Wochen vor Beginn des Mietzeitraumes:
Es ist eine Ausfallgebühr von 50% der Miete zu zahlen.
Der Vermieter hat das Recht eine evtl. weitere Vermietung anzunehmen sofern diese noch zu Stande kommt.
3.
Stornierung bis zu einer Woche vor Beginn des
Mietzeitraumes:
Es ist eine
Ausfallgebühr von 60% der Miete zu zahlen.
Der Vermieter hat das Recht eine evtl. weitere Vermietung anzunehmen sofern diese noch zu Stande kommt.
4.
Stornierungen bis zu 24 Stunden vor Beginn des
Mietzeitraumes:
Es ist eine
Ausfallgebühr von 80% der Miete zu zahlen.
Weitere Vermietungen des Anhängers sind in der Regel nicht möglich.
Erfolgt
keine Absage und wird der Abholtermin erreicht, bzw. überschritten so
hat der Mieter 90% der Miete zu zahlen und der Vermieter das Recht eine
Wartezeit von bis zu 2 Stunden zu berechnen. Die Stunde wird mit 15 Euro
berechnet.
6. Anzeigepflicht/Unfall
Bei
Unfällen sowie Brand- Entwendungs- und Wildschäden hat der Mieter noch
am Unfallort sofort die Polizei hinzu zu ziehen sowie den Vermieter
telefonisch über alle Einzelheiten zu unterreichten. Bei Unfällen hat
der Mieter bei der Polizei eine Wägung zu beantragen. Ohne Wägung trägt
der Mieter die Beweislast, dass keine Überladung vorlag. Unverzüglich
und mit Rückgabe des Fz. ist dem Vermieter unter Vorlage einer Skizze
ein schriftlicher Unfallbericht mit Namen und Anschriften der
beteiligten Personen u. Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen aller
beteiligten Fahrzeuge auszuhändigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht
anerkannt werden. Bemerkt der Mieter nach der Übergabe einen Schaden hat
er diesen ebenfalls unverzüglich sinngemäß obiger Vorschrift dem
Vermieter zu melden. Verletzt der Mieter eine der vorgenannten
Pflichten, entfällt jeglicher Anspruch auf Versicherungsschutz, auch für
Schäden für die die Haftpflichtversicherung eintritt oder eintreten
würde haftet der Mieter in solchen Fällen uneingeschränkt. Im
Schadenfalle hat der Mieter nachzuweisen das er das Mietfahrzeug
(Gespann) nur innerhalb der Betriebsgrenzen geführt
hat.
7. Fahrzeugrückgabe
Der
Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem
Vermieter am Mietort zurückzugeben. Der Mieter hat das Mietfahrzeug
unaufgefordert dem Vermieter vorzuführen. Die Rückgabe kann nur während
der Geschäftszeiten oder der mit dem Vermieter abgesprochenen Zeit
stattfinden. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten
überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß
dieser Bedingung verpflichtet für den Zeitraum der Überschreitung eine
Entschädigung zu zahlen, und zwar bei Überschreitung von mehr als 30
Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Der Mieter verpflichtet sich
unverzüglich und schriftlich den Vermieter über jede beabsichtigte oder
eingetretene Verzögerung/Änderung zu benachrichtigen. Bei
Vertragsverletzung oder Mietzeitüberschreitung wird der Vermieter
ausdrücklich ermächtigt das Fahrzeug im Wege der Selbsthilfe wieder in
seinen Besitz zu nehmen und die auf dem Fahrzeug zurückgebliebenen
Gegenstände, solange kostenpflichtig einzulagern bis alle zu erwartenden
und bereits entstandenen Kosten beglichen sind. Dies gilt ausdrücklich
auch für Gegenstände die nur im Besitz des Mieters waren, jedoch nicht
sein Eigentum sind. Für während der Einlagerung der Waren entstandene
Wertminderung, Beschädigung, Verlust oder Untergang wird vom Vermieter
jede Haftung abgelehnt. Nach Ablauf von 30 Tagen darf der Vermieter die
Gegenstände ggf. kostenpflichtig entsorgen. Muss ein Ersatzfahrzeug
zugestellt werden trägt der Mieter jene Kosten zusätzlich. Die Kosten
dürfen geschätzt oder pauschalisiert werden.
III. Haftung des Vermieters
Der
Vermieter haftet, abgesehen von grober Verletzung wesentlicher
vertraglicher Pflichten nur für grobes verschulden (d.h. für den Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der
Schaden durch seine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgedeckt
ist. Ansprüche des Mieters aus § 326 BGB werden hiermit ausdrücklich
ausgeschlossen. Gleiches gilt für sinngemäße Rechtsansprüche.
Der
Vermieter haftet nicht für Schäden oder Verletzungen die an den
transportierten Tieren während der Nutzung, des Be- und Entladens
entstehen. Der Mieter hat für den Transportschutz der Tiere selbst zu
sorgen.
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter
haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug
beschädigt oder eine Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der
Mieter das Fahrzeug gereinigt und in dem selben Zustand zurückzugeben,
wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch
auf Schadensnebenkosten wie
a. Sachverständigenkosten
b. Abschleppkosten
c. Wertminderung
d. Mietausfallkosten
denn diese sind von keiner Absicherung gedeckt. Wird
das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt,
beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf
den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er
die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen
die Anzeigepflicht gemäß dieser Bedingungen verstoßen hat. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen Obliegenheiten verstoßen hat. Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei
den Mietausfallkosten haftet der Mieter mit einer Tagesmiete je Tag
zuzüglich Nebenkosten jeglicher Art an dem das beschädigte Fahrzeug des
Vermieters nicht zur Vermietung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis
offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist. Mietet der Vermieter ein Ersatzfahrzeug haftet der
Mieter für die hierdurch entstehenden Kosten.
V. Datenschutzklausel
Der
Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom
Vermieter gespeichert und dass diese über den zentralen Warnring an
Dritte weitergegeben werden, wenn
a. die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind;
b. das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Std. der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird;
c. der Mieter gegen einen oder mehrere Punkte des Vertrages verstößt.
VI. Gerichtsstand
Es
wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der
Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Inland hat oder er nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
ins Ausland verlegt oder sein Wohnort/gewöhnlicher Aufenthalt bekannt
ist; ferner wenn der Mieter eine juristische Person (des öffentlichen
Rechts) oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Vollkaufmann ist. Wenn als Gerichtsstand der des Vermieters gültig ist,
kann dieser auch einen anderen seiner Wahl bevorzugen, z.B. den Ort des
Vertragsabschlusses, den Sitz seines Erfüllungsgehilfen, den Unfall-
oder Tatort, etc.
Der Mieter erkennt die AGB mit Unterschrift der Reservierung und / oder des Mietvertrages an.